Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-24, 19 B 1361/19

19 B 1361/19Tribunal administratif24 janv. 2020

Regest

Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1361/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-24

Aktenzeichen: 19 B 1361/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0124.19B1361.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Bei der rechtlichen Überprüfung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung und die dabei zugrunde gelegte Einkommenssituation des Pflichtigen („ex ante“) abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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