Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-21, 4 B 1650/19

4 B 1650/19Tribunal administratif21 janv. 2020

Regest

Im Verwaltungsverfahren muss nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nur dann einem Bevollmächtigten zugestellt werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1650/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 4 B 1650/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0121.4B1650.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: LZG NRW § 7 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Im Verwaltungsverfahren muss nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nur dann einem Bevollmächtigten zugestellt werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht im Original vorgelegt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 937,50 EUR festgesetzt.

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