Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-20, 14 E 856/17

14 E 856/17Tribunal administratif20 janv. 2020

Regest

Betrifft der Antrag des Klägers einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, kommt es für eine Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darauf an, ob er offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Auf Auswirkungen auf andere Geldleistungen kommt es nicht an.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 E 856/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-20

Aktenzeichen: 14 E 856/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.14E856.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Betrifft der Antrag des Klägers einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, kommt es für eine Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darauf an, ob er offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Auf Auswirkungen auf andere Geldleistungen kommt es nicht an.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2017 wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 11.216,62 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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