Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-17, 14 A 1843/19

14 A 1843/19Tribunal administratif17 janv. 2020

Regest

Kommunale Wettbürosteuer darf nur auf Wetteinsätze erhoben werden, die vor Ort im Wettbüro abgegeben wurden. Außerhalb des Wettbüros über das Internet abgegebene Wetteinsätze unterliegen auch dann nicht der Wettbürosteuer, wenn der Wettbürobetreiber für diese Wetteinsätze infolge der Nutzung eines von ihm angelegten Kundenkontos eine Vermittlungsprovision erhält. Die dem VG nach § 173 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis wird von der Zuweisung an die Steuerbehörde nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 der AO verdrängt mit der Folge, dass das Gericht nur prüfen darf, ob sich die Behörde bei der Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis im gesetzlichen Rahmen gehalten hat.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 1843/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-17

Aktenzeichen: 14 A 1843/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0117.14A1843.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: GG Art.105 Abs.2a S.1; ZPO §173 i.V.m. §287 Abs. 2; KAG §12 Abs.1 Nr.4 Buchst.b i. V. m. AO §162 Abs.1

Leitsätze

Kommunale Wettbürosteuer darf nur auf Wetteinsätze erhoben werden, die vor Ort im Wettbüro abgegeben wurden. Außerhalb des Wettbüros über das Internet abgegebene Wetteinsätze unterliegen auch dann nicht der Wettbürosteuer, wenn der Wettbürobetreiber für diese Wetteinsätze infolge der Nutzung eines von ihm angelegten Kundenkontos eine Vermittlungsprovision erhält.

Die dem VG nach § 173 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis wird von der Zuweisung an die Steuerbehörde nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 der AO verdrängt mit der Folge, dass das Gericht nur prüfen darf, ob sich die Behörde bei der Ausübung ihrer Schätzungsbefugnis im gesetzlichen Rahmen gehalten hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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