Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-16, 18 B 1690/19

18 B 1690/19Tribunal administratif16 janv. 2020

Regest

Ein wegen bevorstehender Eheschließung zum Schutz der Eheschließungsfrist gestellter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1690/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-16

Aktenzeichen: 18 B 1690/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0116.18B1690.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Ein wegen bevorstehender Eheschließung zum Schutz der Eheschließungsfrist gestellter Abschiebungsschutzantrag ist grundsätzlich nicht zugleich auf Abschiebungsschutz nach erfolgter Eheschließung gerichtet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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