Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-09, 1 A 2603/17

1 A 2603/17Tribunal administratif9 janv. 2020

Regest

Die Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten, der bei der Abordnungsdienstelle eine (geringfügig) höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit zu erbringen hat als dies bei seiner Stammdienststelle der Fall wäre, richtet sich hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge gleichwohl weiterhin zwingend nach den für die Beamten seiner Stammdienststelle geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften und kann nicht individuell "aufgestockt" werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2603/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-09

Aktenzeichen: 1 A 2603/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0109.1A2603.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BBG § 27 Abs. 1 Satz 1; BBG § 27 Abs. 3 Satz 2; BBG § 27 Abs. 5; BBesG § 2 Abs. 1; BBesG § 2 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5

Leitsätze

Die Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten, der bei der Abordnungsdienstelle eine (geringfügig) höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit zu erbringen hat als dies bei seiner Stammdienststelle der Fall wäre, richtet sich hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Bezüge gleichwohl weiterhin zwingend nach den für die Beamten seiner Stammdienststelle geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften und kann nicht individuell "aufgestockt" werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

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