Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-01-08, 1 B 112/19

1 B 112/19Tribunal administratif8 janv. 2020

Regest

Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung. Der Verwirkungszeitraum ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig auf ein Jahr zu bestimmen. Er beginnt frühestens mit dem Erhalt der Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung), soweit eine solche erteilt wurde, ansonsten mit der Ernennung des Mitbewerbers. Zur Bedeutung und erforderlichen Aussagekraft von Vorbeurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 112/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-08

Aktenzeichen: 1 B 112/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0108.1B112.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art 33 Abs. 2

Leitsätze

Der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung. Der Verwirkungszeitraum ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig auf ein Jahr zu bestimmen. Er beginnt frühestens mit dem Erhalt der Konkurrentenmitteilung (Negativmitteilung), soweit eine solche erteilt wurde, ansonsten mit der Ernennung des Mitbewerbers.

Zur Bedeutung und erforderlichen Aussagekraft von Vorbeurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.205,32 Euro und – unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts – für das Verfahren erster Instanz auf 43.847,70 Euro festgesetzt.

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