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6 W 42/26•Oberlandesgericht Köln, 2026-06-11, 6 W 42/26
6 W 42/26Tribunal supérieur11 juin 2026
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt über einen Wettbewerber unter Namensnennung und kritischer Würdigung einer von dem Wettbewerber ausgesprochenen Abmahnung wegen einer unverlangt zugesandten E-Mail berichten darf (hier bejaht).
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 6 W 42/26
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2026:0611.6W42.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 1 und 2
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt über einen Wettbewerber unter Namensnennung und kritischer Würdigung einer von dem Wettbewerber ausgesprochenen Abmahnung wegen einer unverlangt zugesandten E-Mail berichten darf (hier bejaht).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.06.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.05.2026 - 28 O 162/26 -, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Dieser Beschluss wird dem Antragsgegner formlos bekanntgemacht.
Gr ünde
I.
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
den Antragsteller im Zusammenhang mit einer von dem Antragsteller wegen unerlaubter E-Mail-Werbung ausgesprochenen Abmahnung und/oder einem von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung namentlich zu nennen und hierbei eine oder mehrere der folgenden Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
„Abmahnungen von Rechtsanwalt A. wegen E-Mail-Werbung - überhöhter Streitwert“
„Ein Streitwert von 9.000,00 EUR für eine oder wenige unverlangte Werbe-E-Mails wirkt daher äußerst fragwürdig.“
„Die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung kann erheblichen finanziellen Druck aufbauen.“
„Dies kann den Eindruck erwecken, dass nicht allein die Unterbindung unerwünschter Werbung, sondern auch eine Streitwertmaximierung im Vordergrund steht.“
„Unternehmen sollten sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen.“
jeweils wenn dies geschieht wie in dem am 06.05.2026 und 13.05.2026 abrufbaren Beitrag des Antragsgegners unter der URL [entfernt]
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 03.06.2026 (Bl. 140 LGA), denen er sich hinsichtlich der Würdigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgenden und durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vollständig anschließt.
Mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung in den Mittelpunkt gestellte Beurteilung nach Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Herabsetzung bzw. Verunglimpfung bzw. Kreditschädigung (§ 4 Nr. 1 und 2 UWG) sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Die vorgenannten Unlauterkeitstatbestände werden durch den angegriffenen Beitrag bzw. die Äußerungen auch unter Berücksichtigung der namentlichen Nennung des Antragstellers nicht erfüllt. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Antragstellers dessen Aktivlegitimation als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung des Antragsgegners im Sinne der Förderung dessen eigener rechtsanwaltlicher Tätigkeit.
a) Es liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung vor.
Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN; BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 22 - Vorsicht Falle). Im Hinblick auf die Gleichstellung von Herabsetzung und Verunglimpfung ist eine genaue Unterscheidung der Begriffe entbehrlich.
Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise (BGH GRUR 1999, 501 - Ver-gleichen Sie; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter), soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 23 - Vorsicht Falle mwN). Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr ist sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 40 - Verkürzter Versorgungsweg II). Maßgeblich ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Adressaten der Äußerung (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II), nicht dagegen die Sichtweise des betroffenen Mitbewerbers. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 15 u. 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; BGH GRUR 2019, 644 Rn. 23 - Knochenzement III). Da sich die angegriffenen Äußerungen auf der Webseite des Antragsgegners grundsätzlich an ein allgemeines Publikum richten und nicht an Fachkreise, kann der Senat als Teil des angesprochenen Verkehrs diese Beurteilung aus eigener Anschauung vornehmen.
aa) Gemessen hieran sind zunächst, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die dem Beitrag des Antragsgegners zugrundeliegenden Tatsachen nicht unwahr und zwar insbesondere nicht, wie der Antragsteller meint, unter dem Gesichtspunkt einer verkürzenden/verfälschenden Darstellung des in seiner Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswerts der Gebührenforderung. Dieser betrug tatsächlich, wie aus Anlage ASt 21 (Bl. 112 f. LGA) ersichtlich, 9.000,00 €. Dass der Antragsteller diesen Wert - was zudem aus der Abmahnung selbst nicht eindeutig hervorgeht - auch auf die mitverfolgten Ansprüche auf Grundlage der DSGVO gestützt hat, ist für die Beurteilung der behaupteten Tatsache auf ihren Wahrheitsgehalt insofern nicht von Bedeutung bzw. führt nicht zu deren Einordnung als unwahr. Denn dem Beitrag lässt sich lediglich die ausdrückliche Aussage entnehmen, dass „der Abmahnung“ ein Streitwert von 9.000,00 € zugrunde gelegt worden sei, was nach dem Vorgesagten zutrifft.
Diese zutreffende Aussage kann auch in Zusammenschau mit der nachfolgenden Darstellung der Rechtsprechung der Berliner Gerichte, die sich auf den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG bezieht, nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Antragsteller (nur) für den Unterlassungsanspruch einen Wert von 9.000,00 € angesetzt hätte. Denn nach dem maßgeblichen Gesamtkontext des Beitrags handelt es sich bei der Wiedergabe der Aussagen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts zum Gegenstandswert einer Abmahnung wegen unverlangter E-Mail-Werbung lediglich um einen Beleg für die vorangestellte Aussage „Ein solcher Ansatz geht weit über das hinaus, was die Rechtsprechung für zulässig hält.“ (vgl. S. 2 der Anlage ASt 5, Bl. 33 LGA). Mithin liegt der Schwerpunkt der zu beurteilenden Aussage und des gesamten Beitrags auf dem wertenden (und damit dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterfallenden) Element, das der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnung im Vergleich zu gängigen und von Gerichten akzeptierten Werten insgesamt überhöht sei. Dies aber ist, wie im angefochtenen Beschluss (dort S. 3, Bl. 118 LGA) zutreffend ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller mitverfolgten Ansprüche nach wie vor der Fall. Denn eine Diskrepanz zwischen 3.000,00 € Gegenstandswert für die Unterlassung (wie sie auch der regelmäßigen Senatsrechtsprechung entspricht, vgl. etwa Urteil vom 08.10.2010, 6 U 69/10, BeckRS 2010, 25690, insoweit in MMR 2011, 321 nicht abgedruckt) und einem von dem Antragsteller angesetzten Betrag von 9.000,00 € lässt sich nicht plausibel mit den datenschutzrechtlichen Ansprüchen, die in der Abmahnung ebenfalls geltend gemacht werden, rechtfertigen.
bb) Sind mithin die angegriffenen Aussagen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sämtlich als Meinungsäußerungen anzusehen, fällt die in diesem Fall gebotene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der namentlichen Nennung des Antragstellers in dem Beitrag zu dessen Lasten aus.
Eine beeinträchtigende wahre Tatsachenbehauptung kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (vgl. BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 51 - Im Immobiliensumpf; GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II). Dabei sind wahre Tatsachenbehauptungen, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugleich zu eigennützigen wettbewerblichen Zwecken eingesetzt wird, mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb allerdings strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 25 - Vorsicht Falle).
Gemessen hieran wahrt der Beitrag im Ganzen und auch hinsichtlich der einzelnen herausgegriffenen Äußerungen die lauterkeitsrechtlichen Grenzen.
Für ihn bestand in Gestalt der vom Antragsteller im November 2025 ausgesprochenen Abmahnung ein hinreichend aktueller Anlass und er behandelte ein Thema, das für die von dem Beitrag angesprochenen Gewerbetreibenden von hohem Interesse ist und war. Die Diskussion um Abmahnungen mit überhöhten Gegenstandswerten ist zwar als solche nicht neu (vgl. bereits Senat MMR 2011, 622 - horrende Streitwerte und MMR 2012, 34 - Prinzip der häppchenweisen Abmahnung), jedoch handelt es sich um eine nach wie vor relevante und immer wieder in Rechtsprechung und wettbewerblicher Praxis - etwa im Zusammenhang mit § 8c UWG - erörterte Frage (jüngst z.B. OLG Brandenburg Urteil vom 10.02.2026, 6 U 137/24, BeckRS 2026, 3121 Rn. 45 - Vitalpilzpulver).
Die Äußerungen des Antragsgegners halten sich auch noch im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung. Zwar nennt er den Antragsteller namentlich; auch ist zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er zwar eine Mehrzahl von Abmahnungen wegen unverlangt zugesendeter E-Mail-Werbung ausgesprochen hat, dies jedoch keinen Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit bildet oder Gegenstand eines Geschäftsmodells ist, wie der Antragsteller an Eides statt versichert hat (vgl. Anlage ASt 1, Bl. 19 LGA). Jedoch wird der Antragsteller nicht pauschal herabgewürdigt oder gleichsam „an den Pranger gestellt“, denn im Beitrag wird mehrfach und auch gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass Anlass für die Abmahnung bestand und die beanstandete E-Mail-Werbung keine Bagatellbelästigung sei. (Erst) Auf dieser Grundlage legt der Antragsgegner im Folgenden dann dar, warum er den von dem Antragsteller angesetzten Streitwert für überhöht erachtet und begründet dies, wie dargestellt, unter nachvollziehbarer Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung.
Die Verwendung von Begriffen wie „fragwürdig“, „Streitwertmaximierung“ und „einschüchtern“ sowie die Aussage, dass „die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung […] erheblichen finanziellen Druck aufbauen“ könne, stellt sich vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Beitrags als Meinungsäußerung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage dar, die nicht die stets einzuhaltende Grenze der Schmähkritik oder Formalbeleidigung erreicht. Solcher, wenn auch leicht zugespitzter, Kritik von Mitbewerbern muss sich der Antragsteller stellen und er muss es in diesem Zusammenhang auch hinnehmen, dass er in der hier gewählten Weise namentlich aufgeführt wird. Die angegriffenen Äußerungen betreffen den Bereich seiner beruflichen Tätigkeit, mithin - persönlichkeitsrechtlich gewendet - seine Sozialsphäre, in der er sich selbst mittels Internetauftritt und Instagram-Kanal (vgl. Anlage ASt 6, Bl. 42 LGA) an das rechtsuchende Publikum wendet und seine Leistungen anbietet. Angesichts dessen und der - wie aufgezeigt - immer wieder aufflammenden Debatte um überhöhte Abmahnkosten musste der Antragsteller auch dann damit rechnen, dass die von ihm ausgesprochene Abmahnung und deren Herrühren von seiner Kanzlei ins Licht der Öffentlichkeit geriet, wenn dies nicht den Hauptgegenstand seiner Tätigkeit bildet, zumal er mit der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten trotz Selbstvertretung in einer einfachen Angelegenheit und dem Ansatz eines jedenfalls in der Gesamtsumme deutlich überhöhten Gegenstandswerts für die Abmahnung selbst den Anlass für Kritik in zurechenbarer und für ihn erkennbarer Weise gesetzt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Berichterstattung sich als insgesamt ausgewogen darstellt und der Antragsteller als jüngst aufgefallenes Beispiel aus der eigenen Praxis des Antragsgegners erwähnt wird.
b) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Verwirklichung des § 4 Nr. 2 UWG mangels unwahrer Tatsachen ausscheidet. Die zu Gunsten des Antragsgegners ausfallende Abwägung schlägt auch auf die im Rahmen der unlauteren Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) zu beantwortende Frage durch, ob der Antragsteller als beeinträchtigter Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung infolge der angegriffenen Äußerungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. dazu Senat MMR 2012, 34, 35 - Prinzip der häppchenweisen Abmahnung), weshalb auch dieser Unlauterkeitstatbestand nicht erfüllt ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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