Oberlandesgericht Köln, 2025-11-24, 5 U 94/24

5 U 94/24Tribunal supérieur24 nov. 2025

Regest

Wird ein Patient über das Risiko einer Darmverletzung sowie das Erfordernis eines Bauchschnitts und von Folgeoperationen im Notfall aufgeklärt, beinhaltet dies aus Sicht des Patienten die Möglichkeit des Eintritts von Folgen der Darmverletzung, die ein erhebliches Ausmaß haben können, ohne dass sie ihm – wie etwa eine Fistelbildung, ein künstlicher Darmausgang oder eine Narbenhernie – durch den Arzt ohne Nachfrage konkret benannt werden müssen. Nach der gesetzlichen Reglung kann nicht zwischen nicht aufklärungspflichtigen Operationstechniken und (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) aufklärungspflichtigen Operationsmethoden unterschieden werden. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht bei mehreren operativ möglichen Vorgehensweisen ist es allein entscheidend, ob diese gleichermaßen indiziert und üblich und für den Patienten mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Erfolgschancen verbunden sind. Zur – vom Senat nach sachverständiger Beratung verneinten – Frage, ob eine laparoskopische Entfernung der Gebärmutter bei dem Befund einer Senkung von Gebärmutter und Scheide im Verhältnis zu einer vaginalen Vorgehensweise im Jahr 2019 eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative war.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 94/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-24

Aktenzeichen: 5 U 94/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:1124.5U94.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Leitsätze

Wird ein Patient über das Risiko einer Darmverletzung sowie das Erfordernis eines Bauchschnitts und von Folgeoperationen im Notfall aufgeklärt, beinhaltet dies aus Sicht des Patienten die Möglichkeit des Eintritts von Folgen der Darmverletzung, die ein erhebliches Ausmaß haben können, ohne dass sie ihm – wie etwa eine Fistelbildung, ein künstlicher Darmausgang oder eine Narbenhernie – durch den Arzt ohne Nachfrage konkret benannt werden müssen.

Nach der gesetzlichen Reglung kann nicht zwischen nicht aufklärungspflichtigen Operationstechniken und (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) aufklärungspflichtigen Operationsmethoden unterschieden werden. Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht bei mehreren operativ möglichen Vorgehensweisen ist es allein entscheidend, ob diese gleichermaßen indiziert und üblich und für den Patienten mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Erfolgschancen verbunden sind.

Zur – vom Senat nach sachverständiger Beratung verneinten – Frage, ob eine laparoskopische Entfernung der Gebärmutter bei dem Befund einer Senkung von Gebärmutter und Scheide im Verhältnis zu einer vaginalen Vorgehensweise im Jahr 2019 eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.08.2024 – 3 O 85/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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