Oberlandesgericht Köln, 2025-10-22, 11 U 116/24

11 U 116/24Tribunal supérieur22 oct. 2025

Regest

Dass für die Verlängerung der in einem unter Widerruf geschlossenen Vergleich bestimmten Widerrufsfrist im Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, bedeutet vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien können sich über eine solche Fristverlängerung formlos einigen. Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist unterliegen weder dem Protokollierungszwang, noch müssen hierfür anwaltliche Schriftsätze im Sinne der §§ 129 ff. ZPO ausgetauscht werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 116/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-22

Aktenzeichen: 11 U 116/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:1022.11U116.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 78, § 129 ff.

Leitsätze

Dass für die Verlängerung der in einem unter Widerruf geschlossenen Vergleich bestimmten Widerrufsfrist im Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, bedeutet vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien können sich über eine solche Fristverlängerung formlos einigen. Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist unterliegen weder dem Protokollierungszwang, noch müssen hierfür anwaltliche Schriftsätze im Sinne der §§ 129 ff. ZPO ausgetauscht werden.

Tenor

Das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.10.2024 – 7 O 291/23 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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