Oberlandesgericht Köln, 2025-07-04, 6 U 51/25

6 U 51/25Tribunal supérieur4 juil. 2025

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 51/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-04

Aktenzeichen: 6 U 51/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0704.6U51.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 19.02.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 88/24 – abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

    1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Hundezubehör, insbesondere Hundehalsbänder, wie aus den nachfolgend einkopierten Screenshots ersichtlich unter Verwendung des Begriffs „Apfelleder“ zu werben, wenn diese Waren weder vollständig noch teilweise aus Leder gefertigt sind:
    1. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
    1. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

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