Oberlandesgericht Köln, 2025-04-16, 18 U 57/24

18 U 57/24Tribunal supérieur16 avr. 2025

Regest

Das Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB kann nachträglich „geheilt“ werden, wenn sich der wahre Berechtigte nachträglich mit der durch das Abhandenkommen geschaffenen Besitzsituation einverstanden erklärt oder diese in vergleichbarer Form legitimiert. Das Abhandenkommen dauert (nur) so lange fort, bis der Eigentümer die Sache zurückerlangt, wobei die Erlangung mittelbaren Besitzes ausreichend ist, oder der entstandenen Besitzlage zustimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte dabei in dem Bewusstsein handelt, der wahre Eigentümer zu sein, weil er nur dann das für die Zurechnung des Rechtsscheins erforderliche Bewusstsein hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 57/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-16

Aktenzeichen: 18 U 57/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0416.18U57.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 935 Abs. 1; 932

Leitsätze

Das Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB kann nachträglich „geheilt“ werden, wenn sich der wahre Berechtigte nachträglich mit der durch das Abhandenkommen geschaffenen Besitzsituation einverstanden erklärt oder diese in vergleichbarer Form legitimiert.

Das Abhandenkommen dauert (nur) so lange fort, bis der Eigentümer die Sache zurückerlangt, wobei die Erlangung mittelbaren Besitzes ausreichend ist, oder der entstandenen Besitzlage zustimmt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte dabei in dem Bewusstsein handelt, der wahre Eigentümer zu sein, weil er nur dann das für die Zurechnung des Rechtsscheins erforderliche Bewusstsein hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.04.2024, Az.: 1 O 311/22, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

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