Oberlandesgericht Köln, 2025-03-31, 7 VA 5/25

7 VA 5/25Tribunal supérieur31 mars 2025

Regest

1. Ein berechtigtes journalistisches Interesse kommt grundsätzlich für Akteninhalte in Betracht, die sich mit den Hinweisen eines Dritten in einem gerichtlichen (Aufgebots-) Verfahren über die Todeserklärung einer Person der Zeitgeschichte und mit den sich daran anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft beschäftigen. 2. Insoweit ist eine Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Familie des Verschollenen an der Geheimhaltung der sie betreffenden Informationen - z.B. zu mitbetroffenen Unternehmensgesellschaften, den zugrundeliegenden Gesellschafterverträgen und zur Erbfolge - erforderlich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 VA 5/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-31

Aktenzeichen: 7 VA 5/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0331.7VA5.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 5, Art. 2 FamFG § 13 Abs. 2, Abs. 7 VerschG §§ 2, 13 Abs. 1

Leitsätze

    1. Ein berechtigtes journalistisches Interesse kommt grundsätzlich für Akteninhalte in Betracht, die sich mit den Hinweisen eines Dritten in einem gerichtlichen (Aufgebots-) Verfahren über die Todeserklärung einer Person der Zeitgeschichte und mit den sich daran anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft beschäftigen.
    1. Insoweit ist eine Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Familie des Verschollenen an der Geheimhaltung der sie betreffenden Informationen - z.B. zu mitbetroffenen Unternehmensgesellschaften, den zugrundeliegenden Gesellschafterverträgen und zur Erbfolge - erforderlich.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.03.2025 gegen den Akteneinsicht gewährenden Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2025 – 378 II 150/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,- EUR festgelegt.

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