Oberlandesgericht Köln, 2025-02-06, 11 U 30/24

11 U 30/24Tribunal supérieur6 févr. 2025

Regest

Wird die Berufung gegen ein Urteil nach Lage der Akten gegen die säumige Partei, das in Übereinstimmung mit §§ 708 Nr. 2, 711 S. 1 ZPO weder eine Sicherheitsleistung des Gläubigers noch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners vorsieht, zurückgewiesen, so ist in einschränkender Auslegung von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO auch in der Berufungsentscheidung eine Abwendungsbefugnis nicht auszusprechen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 30/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-06

Aktenzeichen: 11 U 30/24

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0206.11U30.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 708, 711

Leitsätze

Wird die Berufung gegen ein Urteil nach Lage der Akten gegen die säumige Partei, das in Übereinstimmung mit §§ 708 Nr. 2, 711 S. 1 ZPO weder eine Sicherheitsleistung des Gläubigers noch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners vorsieht, zurückgewiesen, so ist in einschränkender Auslegung von §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO auch in der Berufungsentscheidung eine Abwendungsbefugnis nicht auszusprechen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.02.2024 verkündete Vorbehaltsurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 93/23 – wird durch einstimmig gefassten Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 295.053,50 € festgesetzt.

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