Oberlandesgericht Köln, 2025-01-31, 14 WF 8/25

14 WF 8/25Tribunal supérieur31 janv. 2025

Regest

1. Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen. 2. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, so dass eine Beschleunigungsbeschwerde unzulässig wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 8/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-31

Aktenzeichen: 14 WF 8/25

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2025:0131.14WF8.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat - Familiensenat -

Normen: FamFG § 155c

Leitsätze

  1. Im Verfahren nach §§ 155 b, 155c FamFG geht es nicht um die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer, sondern die Verfahren haben das Ziel, anhängige Verfahren zu beschleunigen, um der sich aus den Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, bei denen das betroffene Kind fremduntergebracht ist, ergebenden Gefahr der Entfremdung vorzubeugen.

  2. Dieses Rechtsschutzziel hat sich jedoch in dem Moment erledigt, in dem das Ausgangsgericht alle zur beschleunigten Verfahrensführung notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, so dass eine Beschleunigungsbeschwerde unzulässig wird.

Tenor

  1. Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragstellers vom 20.01.2025 wird als unzulässig verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

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