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6 U 101/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-07-19, 6 U 101/23
6 U 101/23Tribunal supérieur19 juil. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 6 U 101/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0719.6U101.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Der Beitritt der Streithelferin zu 1. auf Seiten der Klägerin wird zugelassen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.06.2023 – 1 O 221/22 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.644.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 28.05.2020 im Annahmeverzug befindet mit der Annahme von 14.660.000 FFP2-Masken und 10.000.000 OP-Masken, die der folgenden Leistungsbeschreibung gemäß Ziff. 3.1 und Ziff. 4.1 des Vertrags über die Lieferung von Schutzausrüstung der Parteien vom 07/09.04.2020 zu entsprechen haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz, des Zwischenstreits sowie die Kosten der Streithelfer zu 1. und 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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