projets
1 ORs 52/24•Oberlandesgericht Köln, 2024-06-11, 1 ORs 52/24
1 ORs 52/24Tribunal supérieur11 juin 2024
1. Die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen. 2. Ein angedrohtes Übel ist indessen nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in be-sonnener Selbstbehauptung standhält. 3. Das ist in einem Fall anzunehmen, in dem ein Fluggast auf dem Flughafen E./I. im Sommer 2022 unter Beibehaltung seines Platzes in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich, dem Ansinnen des angeklagten „Linemanagers“, ihn gegen einen geringen Geldbetrag an der Warteschlange vorbeizuführen, standhält.
Entscheidungsdatum: 2024-06-11
Aktenzeichen: 1 ORs 52/24
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0611.1ORS52.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StBG § 253
Die Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, kann sich als Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen.
Ein angedrohtes Übel ist indessen nicht „empfindlich“ im Sinne von § 253 StGB, wenn von dem Bedrohten erwartet werden kann, dass dieser der Drohung in be-sonnener Selbstbehauptung standhält.
Das ist in einem Fall anzunehmen, in dem ein Fluggast auf dem Flughafen E./I. im Sommer 2022 unter Beibehaltung seines Platzes in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich, dem Ansinnen des angeklagten „Linemanagers“, ihn gegen einen geringen Geldbetrag an der Warteschlange vorbeizuführen, standhält.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.