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2 U 62/23•Oberlandesgericht Köln, 2024-04-10, 2 U 62/23
2 U 62/23Tribunal supérieur10 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-10
Aktenzeichen: 2 U 62/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2024:0410.2U62.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.07.2023 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 49/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.
Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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