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20 W 8/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-05-22, 20 W 8/23
20 W 8/23Tribunal supérieur22 mai 2023
Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris). Dies gilt auch für den Gebührenstreitwert.
Entscheidungsdatum: 2023-05-22
Aktenzeichen: 20 W 8/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0522.20W8.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: VVG § 5a GKG § 43 GKG § 44
Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris). Dies gilt auch für den Gebührenstreitwert.
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 – 26 O 120/22 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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