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19 Sch 34/22•Oberlandesgericht Köln, 2023-05-08, 19 Sch 34/22
19 Sch 34/22Tribunal supérieur8 mai 2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-08
Aktenzeichen: 19 Sch 34/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0508.19SCH34.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02] F. No. N01), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die AntragstellerinI) EUR 1.335.000,00 zurückzuzahlen,II) Schadensersatz in Höhe von EUR 222.500,00 zu leisten undIII) Notargebühren in Höhe von RMB 20.000,00 zu erstatten sowieIV) Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von RMB 420.062,40 an sie zu erstatten, für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen und es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 1.621.228,41 € festgesetzt.
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