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1 ORs 44/23•Oberlandesgericht Köln, 2023-04-20, 1 ORs 44/23
1 ORs 44/23Tribunal supérieur20 avr. 2023
Ist ein Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt, endet seine Beiordnung mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstags. Die Rechtsmitteleinlegungsbefugnis des § 297 StPO steht ihm dann nicht zu.
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 1 ORs 44/23
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2023:0420.1ORS44.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 297
Ist ein Pflichtverteidiger nur für einen Hauptverhandlungstermin bestellt, endet seine Beiordnung mit Ablauf dieses Hauptverhandlungstags. Die Rechtsmitteleinlegungsbefugnis des § 297 StPO steht ihm dann nicht zu.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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