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7 U 3/22•Oberlandesgericht Köln, 2022-12-15, 7 U 3/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 7 U 3/22
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1215.7U3.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.12.2021, Az: 12 O 283/19 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 209.427,00 EUR festgesetzt.
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