Oberlandesgericht Köln, 2022-11-17, 7 U 57/22

7 U 57/22Tribunal supérieur17 nov. 2022

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 57/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-17

Aktenzeichen: 7 U 57/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:1117.7U57.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.02.2022 (17 O 15/21) wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 5 O 11/20, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.311,41 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.877,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 882,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 45.000,00 € festgesetzt.

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