Oberlandesgericht Köln, 2022-09-30, 20 U 30/22

20 U 30/22Tribunal supérieur30 sept. 2022

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 30/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-30

Aktenzeichen: 20 U 30/22

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0930.20U30.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 376/20 - wird im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) als unzulässig verworfen soweit dieser die Neufestsetzungen der Prämie im Tarif T. N01 zum 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sowie im Tarif Q. 190,00 zum 01.01.2019 betrifft.

Auf die Berufung des Klägers im Übrigen und auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 376/20 – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N02 nicht wirksam geworden sind:

a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 um 26,19 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,62 EUR bis zum 31.12.2018,

b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 27,37 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,73 EUR bis zum 31.12.2018,

c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 4,93 EUR bis zum 31.12.2018,

d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019,

e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.157,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.12.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2017 auf die folgenden Beitragsanpassungen gezahlt hat:

a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2018,

b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 nebst gesetzlichem Zuschlag bis zum 31.12.2018,

c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,

d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019,

e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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