Oberlandesgericht Köln, 2022-06-29, 11 U 33/20

11 U 33/20Tribunal supérieur29 juin 2022

Regest

Stellt sich im Zuge der Vorbereitung der Sanierung heraus, dass der aufgrund eines Urteils gezahlte Vorschuss nicht auskömmlich ist, kann grundsätzlich schon vor der Sanierung ein weiterer Vorschuss geltend gemacht werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Vorschussklage teilweise abgewiesen wurde und dies den Grund der Nachforderung erfasst.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 33/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-29

Aktenzeichen: 11 U 33/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0629.11U33.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 637 Abs. 3

Leitsätze

Stellt sich im Zuge der Vorbereitung der Sanierung heraus, dass der aufgrund eines Urteils gezahlte Vorschuss nicht auskömmlich ist, kann grundsätzlich schon vor der Sanierung ein weiterer Vorschuss geltend gemacht werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Vorschussklage teilweise abgewiesen wurde und dies den Grund der Nachforderung erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.01.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 327/18 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die in diesem Urteil titulierte Summe hinaus

    1. an die Klägerin weitere 17.962,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen;
    1. an die Klägerin 1.171,67 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte alleine.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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