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6 U 74/19•Oberlandesgericht Köln, 2022-05-20, 6 U 74/19
Entscheidungsdatum: 2022-05-20
Aktenzeichen: 6 U 74/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0520.6U74.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: Art. 95 Abs. 3 VO (EU) Nr. 528/2012; UWG § 3 a
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.03.2019, Az. 31 O 131/16 teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Produkte mit dem Wirkstoff Kieselgur zur Bekämpfung von Geflügelmilben, insbesondere der roten Vogelmilbe, abzugeben, namentlich das unter der Bezeichnung „A“ vertriebene Produkt, wie in Anlage BK3 geschehen, wenn der Stofflieferant oder Produktlieferant der Beklagten nicht in der Liste gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 aufgeführt ist;
Produkte mit dem Wirkstoff Kieselgur zur Bekämpfung von Geflügelmilben, insbesondere der roten Vogelmilbe, namentlich das unter der Bezeichnung „A“ vertriebene Produkt, wie in Anlage BK4 geschehen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
a) ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“:
und/oder
b) mit der Aussage „giftfrei“;
und/oder
c) mit der Aussage „ungefährlich“.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen hinsichtlich Ziffer I 1 seit dem 18.10.2015 sowie hinsichtlich Ziffer I 2 seit dem 21.12.2018 vorgenommen wurden, wobei die Auskunft in Form eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses zu erfolgen hat, welches insbesondere das Lieferdatum, die Liefermenge sowie Preis, Namen und Anschriften der Abnehmer enthalten muss.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in dem Klageantrag Ziffer I hinsichtlich Ziffer I 1 seit dem 18.10.2015 sowie hinsichtlich Ziffer I 2 seit dem 21.12.2018 bezeichneten Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.928,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2016 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € (150.000 € hinsichtlich Ziffer I 1 und 50.000 € hinsichtlich Ziffer I 2) und hinsichtlich der Auskunft in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
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