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3 U 82/21•Oberlandesgericht Köln, 2022-03-10, 3 U 82/21
3 U 82/21Tribunal supérieur10 mars 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 3 U 82/21
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0310.3U82.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort – Schifffahrtsgericht -, Az. 5 C 8/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) – 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 88.524,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) bis 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.572,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.08.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) - 5) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 15 %, die Klägerin zu 2) zu 17 % und die Beklagten zu 1) – 5) als Gesamtschuldner zu 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 %. Die Kosten des Verklarungsverfahrens vor dem Schifffahrtsgericht in Duisburg-Ruhrort, Az. 25 II 4/19 BSch, tragen die Beklagten zu 1) bis 5) zu 85 % als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 2) zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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