Oberlandesgericht Köln, 2022-02-03, 24 U 410/19

24 U 410/19Tribunal supérieur3 févr. 2022

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 24 U 410/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 24 U 410/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2022:0203.24U410.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.11.2019 – 18 O 65/19 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A, an den Kläger 13.548,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.03.2019 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A in Annahmeverzug befindet.
    1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 1.770,84 € erledigt hat.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
    1. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Die Revision wird zugelassen.

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