Oberlandesgericht Köln, 2021-12-16, 7 U 12/20

7 U 12/20Tribunal supérieur16 déc. 2021

Regest

1) Zu den erforderlichen Darlegungen des Bestellers bei Behauptung überhöhter Stundenlohnabrechnungen durch den Unternehmer (Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung). 2) Zur Wirksamkeit eines Werkvertrages (hier: Abdichtungsarbeiten), wenn dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne Vorliegen des Meistertitels vorgenommen werden bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und der Beurteilung anhand des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. 3) Zum Widerruf eines Werkvertrages (hier: Abdichtungsarbeiten) nach § 312g BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 12/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-16

Aktenzeichen: 7 U 12/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1216.7U12.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 134, BGB § 280 Abs. 1; BGB § 312b, BGB § 312g; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5

Leitsätze

  1. Zu den erforderlichen Darlegungen des Bestellers bei Behauptung überhöhter Stundenlohnabrechnungen durch den Unternehmer (Einwand der unwirtschaftlichen Betriebsführung).

  2. Zur Wirksamkeit eines Werkvertrages (hier: Abdichtungsarbeiten), wenn dem Meisterzwang unterliegende Arbeiten ohne Vorliegen des Meistertitels vorgenommen werden bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle und der Beurteilung anhand des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

  3. Zum Widerruf eines Werkvertrages (hier: Abdichtungsarbeiten) nach § 312g BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.12.2019 (4 O 77/19) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.475,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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