Oberlandesgericht Köln, 2021-12-09, 18 U 177/18

18 U 177/18Tribunal supérieur9 déc. 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 177/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-09

Aktenzeichen: 18 U 177/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:1209.18U177.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.10.2018, Az. 82 O 85/17, teilweise abgeändert und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (erstinstanzlicher Klageantrag zu 1) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 219.372,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 1) zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 45%; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 100%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil und – im Umfang der Zurückweisung der Berufung – die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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