Oberlandesgericht Köln, 2021-09-24, 1 RVs 156/21

1 RVs 156/21Tribunal supérieur24 sept. 2021

Regest

Hebt das Berufungsgericht eine auf § 412 StPO gestützte amtsgerichtliche Einspruchsverwerfung auf, so ist zur neuen Sachentscheidung die ursprünglich entschieden habende Abteilung des Amtsgerichts berufen. Die Zurückverweisung „an eine andere Abteilung“ des Amtsgerichts verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 156/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-24

Aktenzeichen: 1 RVs 156/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0924.1RVS156.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 412, 328 Abs. 2 StPO

Leitsätze

Hebt das Berufungsgericht eine auf § 412 StPO gestützte amtsgerichtliche Einspruchsverwerfung auf, so ist zur neuen Sachentscheidung die ursprünglich entschieden habende Abteilung des Amtsgerichts berufen. Die Zurückverweisung „an eine andere Abteilung“ des Amtsgerichts verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an Abteilung 442 des Amtsgerichts Aachen verwiesen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

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