Oberlandesgericht Köln, 2021-08-12, 7 U 144/20

7 U 144/20Tribunal supérieur12 août 2021

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 144/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-12

Aktenzeichen: 7 U 144/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0812.7U144.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Drittwiderbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Übrigen das am 25.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 37 O 10/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten 213.594,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 168.233,70 EUR seit dem 01.11.2013 und aus einem Betrag aus 45.360,32 EUR seit dem 03.09.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.151,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesen aufgrund der festgestellten Mängel und deren Beseitigung an der Treppenanlage gemäß Ziffer 1 a)-b) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 und der Abdichtung des Lichtschachts gemäß Ziffer 1 e) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 auf Grundlage der im hiesigen Rechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. entstanden sind bzw. noch entstehen.

Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 7 %, der Drittwiderbeklagte zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die zweite Instanz die Klägerin zu 8 % und der Drittwiderbeklagte zu 92 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 251.385,03 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 238.917,18 EUR festgesetzt.

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