Oberlandesgericht Köln, 2021-07-09, 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21

1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21Tribunal supérieur9 juil. 2021

Regest

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO „nachgewiesen“ ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht. Nach Lage des Einzelfalles kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst (hier: um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde) vervollständigt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 1 RVs 121/21, 1 Ws 56/21

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0709.1RVS121.21.1WS56.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: § 329 Abs. 1 und 2 StPO

Leitsätze

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vertretungsmacht des Verteidigers im Sinne von § 329 Abs. 2 StPO „nachgewiesen“ ist, darf nicht aus dem Blick geraten, dass – jedenfalls dann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat – die Alternative zu dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung in der umstandslosen Verwerfung seines Rechtsmittels besteht.

Nach Lage des Einzelfalles kann es daher unbedenklich sein, wenn der Verteidiger die Vollmachturkunde selbst (hier: um das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens im Betreff der Vollmachturkunde) vervollständigt.

Tenor

  • I. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten verworfen.

  • II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.