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14 UF 120/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-06-29, 14 UF 120/20
14 UF 120/20Tribunal supérieur29 juin 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-29
Aktenzeichen: 14 UF 120/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0629.14UF120.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Auf die Beschwerde vom 07.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 09.06.2020 (38 F 83/18) in Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen.“
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten jeweils 25 Prozent auferlegt. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.270,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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