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19 U 97/20•Oberlandesgericht Köln, 2021-04-12, 19 U 97/20
19 U 97/20Tribunal supérieur12 avr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-12
Aktenzeichen: 19 U 97/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2021:0412.19U97.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Die Berufungen der Klägerin zu 1 und der Beklagten gegen das Urteil der 85. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.07.2020 (Az.: 85 O 20/16) werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 64% und die Beklagte zu 36%.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
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