Oberlandesgericht Köln, 2020-12-16, 6 W 102/20

6 W 102/20Tribunal supérieur16 déc. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 W 102/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-16

Aktenzeichen: 6 W 102/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1216.6W102.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 5a Abs. 6

Tenor

  • I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 06. Oktober 2020 – 84 O 168/20 – durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Matratzen zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den mit diesem Beschluss elektronisch untrennbar verbundenen Anlagen

ASt 1 und ASt 2 wiedergegeben.

  • II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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