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6 U 65/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-11-27, 6 U 65/20
6 U 65/20Tribunal supérieur27 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-27
Aktenzeichen: 6 U 65/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1127.6U65.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 5 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1; 8 IV a.F.; ZPO § 139; § 253 Abs. 2 Nr. 2
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2020 – 81 O 131/19 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
geschäftlich handelnd
eine Matratze mit der Angabe „XY € günstiger als XY €“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die beworbene Matratze zu dem höheren Preis nicht angeboten worden ist und auch keine Preisreduktion für die Matratze in Höhe der angeführten „Vergünstigung“ erfolgt und kein Bezug auf Wettbewerbsprodukte enthalten ist, wenn dies mit der Angabe „100,- € günstiger als 299,- €“ und wie aus Anlage K 1 und/oder aus Anlage K 2 ersichtlich geschieht:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.054,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.12.2019 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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