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9 U 19/20•Oberlandesgericht Köln, 2020-11-10, 9 U 19/20
9 U 19/20Tribunal supérieur10 nov. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 9 U 19/20
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:1110.9U19.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 162/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV XXXXXXX in dem Tarif „BestMed Komfort BM4“ zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 31.10.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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