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18 U 59/18•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-30, 18 U 59/18
18 U 59/18Tribunal supérieur30 juil. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-30
Aktenzeichen: 18 U 59/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0730.18U59.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.04.2018 wie folgt abgeändert:
a) dem Kläger auf ihre Kosten einen PKW VW C mit einer Lackierung in Indiumgrau Metallic aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers und einem 190 PS starken Motor und mit zumindest folgenden Merkmalen
Tagfahrlicht
Nebelscheinwerfer
Abblendlicht
Rückleuchten und Fernlicht
Fahrer-Airbag
Beifahrer-Airbag mit Deaktivierung für Beifahrerairbag
Kopf-/Dach Airbag vorn und hinten
Seiten-Airbag vorne
Knie-Airbags Fahrer
Dreipunkt-Gurt hinten Mitte
Spurassistent aktiviert Lenkung, ABS
Bremsassistent
4 Scheibenbremsen (2 innenbelüftet)
Elektronische Handbremse
Fernbedienbare Heckklappenfernentriegelung
Gepäckraumbeleuchtung
Einparkhilfe vorne, hinten Radar
Audio-Fernbedienung am Lenkrad
RDS Audio-Anlage digitale Medienkarte
Bordcomputer
Multi-Funktions-Monitor
Armaturenbrett in Farbe „Titanschwarz“
Klimaanlage
Servolenkung geschwindigkeitsabhängig
Multifunktions-Lederlenkrad höhenverstellbar und längsverstellbar
Zentralverriegelung (mit Fernbedienung) mit Schließung der elektr. Fenster
Armlehne für Rücksitze
Armlehne für Vordersitze
Sitzbezüge: Stoff/Velour, Titanschwarz – Storm Grey
Alu & Leder, Titan-Optik auf Türverkleidungen, Titan-Optik auf Armaturenbrett
Dachspoiler
Heckscheibe fest eingebaut mit Scheibenwischer mit Intervallschaltung
Elektrische Fensterheber
Automatischer Innenspiegel
Außenspiegel elektrisch einstellbar
Alufelgen
Sommerreifen
Dachreling schwarz
Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW B 2,0 TDI, FIN A, nachzuliefern und
b) den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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