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11 U 64/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-07-15, 11 U 64/19
11 U 64/19Tribunal supérieur15 juil. 2020
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann durch spätere Vertragsverhandlungen wieder aufgegeben werden.
Entscheidungsdatum: 2020-07-15
Aktenzeichen: 11 U 64/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0715.11U64.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, ist der Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann durch spätere Vertragsverhandlungen wieder aufgegeben werden.
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 201/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 120.022,15 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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