Oberlandesgericht Köln, 2020-07-03, 1 RBs 171/20

1 RBs 171/20Tribunal supérieur3 juil. 2020

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Mel-dung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 171/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-03

Aktenzeichen: 1 RBs 171/20

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0703.1RBS171.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: §§ 20, 56 GwG, 30 OWiG

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter welchen von einer leichtfertig unterlassenen Mel-dung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ausgegangen werden kann

Tenor

  • I. Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

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