Oberlandesgericht Köln, 2020-06-26, 6 U 281/19

6 U 281/19Tribunal supérieur26 juin 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 281/19 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 6 U 281/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U281.19.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen durch Aufbringung ihrer Prüfplakette (Wewira-Etikette gem. § 26 BGV D6) auf dem mit der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarke des Klägers „A“ (DPMA RegNr. 3xx58xxx), dem Aufdruck „Service mit Gütesiegel“ sowie dem Hinweis „nächste Prüfung gem. UVV“ versehenen Aufklebers, wie hier nachfolgend ersichtlich:

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.