Oberlandesgericht Köln, 2020-05-29, 19 U 247/19

19 U 247/19Tribunal supérieur29 mai 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 247/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-29

Aktenzeichen: 19 U 247/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0529.19U247.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.10.2019 (Az.: 27 O 365/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 44.085,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2018, Zug-um-Zug gegen Übereignung des PKW VW A Highline BlueMotion 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu 1. im Übrigen erledigt hat.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges seit dem 12.04.2019 in Annahmerverzug befindet.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 51.800,00 € seit dem 13.05.2015 bis zum 11.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung dessen Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.10.2019 (Az.: 27 O 365/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.

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