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4 U 188/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-05-26, 4 U 188/19
4 U 188/19Tribunal supérieur26 mai 2020
1. Das Inverkehrbringen des Motors EA 189 kann eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer von Kraftfahrzeugen sein, die mit diesem Motor ausgerüstet sind (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris). 2. Im Rahmen der Schadensbemessung muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsanrechnung Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris). 3. Die Berechnung der vom Kaufpreis abzusetzenden Nutzungsentschädigung kann linear nach der Formel 'Kaufpreis x Anzahl der gefahrenen km : erwartbare Gesamtlaufleistung (abzüglich bei Kauf gefahrener km)' ermittelt werden, wobei die erwartbare Gesamtlaufleistung eines Pkw der Marke Audi des Typs A3 2.0 TDI 103 kW gemäß § 287 ZPO in der Regel auf 250.000 km geschätzt werden kann (so schon Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 - juris). 4. Kein Annahmeverzug der Beklagten, wenn der Käufer die Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf der Basis von 350.000 km ermittelten Nutzungsentschädigung und damit gegen Zahlung eines zu hohen Geldbetrages anbietet. 5. Hat der Käufer den Kaufpreis finanziert, kommt anstelle einer Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB lediglich eine solche der auf das Darlehen gezahlten Raten in Betracht (Modifizierung zu 4 U 235/19). 6. Für seine vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten kann der Rechtsanwalt des Käufers in der Regel ein Honorar nach Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen.
Entscheidungsdatum: 2020-05-26
Aktenzeichen: 4 U 188/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0526.4U188.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 31, § 249, 826, ZPO § 287
Das Inverkehrbringen des Motors EA 189 kann eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Käufer von Kraftfahrzeugen sein, die mit diesem Motor ausgerüstet sind (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris).
Im Rahmen der Schadensbemessung muss sich der Käufer im Wege der Vorteilsanrechnung Wertersatz für die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (so schon Urteil vom 10.03.2020 - 4 U 219/19 - und vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 -, jeweils in juris).
Die Berechnung der vom Kaufpreis abzusetzenden Nutzungsentschädigung kann linear nach der Formel 'Kaufpreis x Anzahl der gefahrenen km : erwartbare Gesamtlaufleistung (abzüglich bei Kauf gefahrener km)' ermittelt werden, wobei die erwartbare Gesamtlaufleistung eines Pkw der Marke Audi des Typs A3 2.0 TDI 103 kW gemäß § 287 ZPO in der Regel auf 250.000 km geschätzt werden kann (so schon Urteil vom 24.03.2020 - 4 U 235/19 - juris).
Kein Annahmeverzug der Beklagten, wenn der Käufer die Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer auf der Basis von 350.000 km ermittelten Nutzungsentschädigung und damit gegen Zahlung eines zu hohen Geldbetrages anbietet.
Hat der Käufer den Kaufpreis finanziert, kommt anstelle einer Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB lediglich eine solche der auf das Darlehen gezahlten Raten in Betracht (Modifizierung zu 4 U 235/19).
Für seine vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten kann der Rechtsanwalt des Käufers in der Regel ein Honorar nach Nr. 2300 VV RVG unter Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen.
Auf die Berufungen der Parteien und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.07.2019 – 20 O 382/18 – teilweise abgeändert wie folgt neu gefasst:
a) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2018
b) sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus
aa) jeweils 456,00 € vom 17.09.2012, 15.10.2012, 15.11.2012, 17.12.2012 und vom 15. der Monate Januar bis August 2013 an
bb) und aus 27.817,47 € vom 15.09.2013 an
bis zum 27.11.2018
abzüglich 0,1248 € je km, der mit dem unten näher bezeichneten Pkw bis zur Übergabe an die Beklagte, den Tachostand von 118.249 km übersteigend gefahren wird, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi Typ A 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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