Oberlandesgericht Köln, 2020-05-08, 6 U 241/19

6 U 241/19Tribunal supérieur8 mai 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 241/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-08

Aktenzeichen: 6 U 241/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0508.6U241.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 5a Abs. 2, 3 ProdSG § 3

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2019 (Az. 31 O 271/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,

a) ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,

wenn dies geschieht wie in Anlage K2 wiedergegeben,

und/oder

b) ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot „X. 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2“ auf Amazon am 23.03.2017 (Anlage K3);

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 765,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
    1. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000 € hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen können die Klägerin und die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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