Oberlandesgericht Köln, 2020-04-15, 27 U 76/19

27 U 76/19Tribunal supérieur15 avr. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 U 76/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: 27 U 76/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0415.27U76.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 10.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 87/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Audi, Typ: A, Fahrzeug-Identifikationsnummer: B einen Betrag in Höhe von 23.956,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich seit dem 20.06.2019 zu zahlen;

Zinsen in Höhe von 4 % aus 49.200,00 € seit dem 21.05.2010 bis zum 20.06.2019 zu zahlen;

die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.791,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2019 zu erstatten.

    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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