Oberlandesgericht Köln, 2020-04-02, 15 U 252/19

15 U 252/19Tribunal supérieur2 avr. 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 252/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-02

Aktenzeichen: 15 U 252/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0402.15U252.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.09.2019 – 20 O 445/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.823,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Volkswagen A VI 1.6 TDI Blue Motion Style mit der Fahrgestellnummer B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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