Oberlandesgericht Köln, 2020-03-24, 4 U 216/19

4 U 216/19Tribunal supérieur24 mars 2020

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 4 U 216/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-24

Aktenzeichen: 4 U 216/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0324.4U216.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. August 2019 - 19 O 297/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.684,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi A, Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 25.880,00 € seit dem 17.07.2015 bis zum 29.03.2019 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 29% und die Beklagte zu 71%.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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