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14 U 71/19•Oberlandesgericht Köln, 2020-03-17, 14 U 71/19
14 U 71/19Tribunal supérieur17 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: 14 U 71/19
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0317.14U71.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.08.2019 (Az.: 10 O 504/18) im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.597,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.08.2019 und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
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