Oberlandesgericht Köln, 2020-02-19, 1 RBs 360/19

1 RBs 360/19Tribunal supérieur19 févr. 2020

Regest

Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staats-anwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 360/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 1 RBs 360/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0219.1RBS360.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 344, OWiG §§ 76, 79

Leitsätze

Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staats-anwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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